Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Keine Quittung auffindbar: Muss ich nochmals zahlen?
Frage: Ich habe vor einem halben Jahr zwei Lesebrillen und eine Sonnenbrille mit geschliffenen Gläsern gekauft. Alle beim gleichen Optiker, aber im Abstand von wenigen Wochen. Die Lesebrillen habe ich mit Kreditkarte bezahlt, dafür existieren Belege. Nun hat der Optiker plötzlich festgestellt, dass für die Sonnenbrille keine Kassenabrechnung vorhanden sei. Ich selber habe keine Quittung, kann mich aber schwach erinnern, dass ich die 820 Franken teure Brille eventuell bar bezahlt habe. Im Kassenauszug des Optikers ist allerdings keine Zahlung über diesen Betrag aufgeführt. Kann der Optiker von mir verlangen, dass ich ein zweites Mal zahle? Und generell gefragt: Wie lange sollte man Rechnungen, Quittungen etc. aufbewahren?
Antwort: Zunächst zu Ihrer Sonnenbrille. Es ist tatsächlich so, dass man als Käufer im Streitfall die Zahlung beweisen muss. Sofern die Quittung nicht mehr zum Vorschein kommt, müssten Sie somit in den sauren Apfel beissen. Die Verjährungsfrist ist nach einem halben Jahr längst noch nicht abgelaufen.
Die meisten Forderungen verjähren nach zehn Jahren. Das heisst, dass sie danach gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Es gibt aber Ausnahmen: Schon nach fünf Jahren verjähren zum Beispiel Mietzinse, Arzt- und Anwaltshonorare, Handwerkerrechnungen, Abonnementsgebühren (etwa für Telefon, TV, Internet), Versicherungsprämien sowie Forderungen aus dem Kleinverkauf von Waren wie etwa einer Sonnenbrille.
Es empfiehlt sich daher, Quittungen mindestens fünf, im Zweifelsfall sogar zehn Jahre aufzubewahren – jedenfalls dann, wenn es um grössere Beträge geht. Gleiches gilt für Kontoauszüge von Banken und für Kreditkartenabrechnungen. Solche Unterlagen können auch nützlich sein, um Garantieleistungen zu beanspruchen.
Gewisse Dokumente sollte man je nach persönlicher Situation noch länger behalten:
- Rechnungen von grösseren Anschaffungen. Sie sind nötig, um gegenüber der Hausratversicherung allfällige Schäden zu belegen, zum Beispiel nach einem Feuer.
- Rechnungen für grössere Sanierungen des Eigenheims sind wichtig bei Verkaufsverhandlungen. Zudem kann man damit beim Verkauf des Hauses oder der Wohnung wertvermehrende Investitionen belegen und damit die Grundstückgewinnsteuer reduzieren.
- Gar nie wegwerfen sollte man Belege zum Kontostand bei der Heirat, über ausbezahlte Erbschaften und Schenkungen sowie Pensionskassenunterlagen.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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